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StGB § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

StGB § 326 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

[ Auszug: (1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren     gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen ... ]